Eine Person soll laut Entwurf einen Antrag auf medizinisch unterstützte freiwillige Sterbehilfe stellen können, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig und in der Lage ist, freie, aktuelle und bewusste Entscheidungen zu treffen, ausreichend informiert ist und zuvor eine palliative Behandlung zur Linderung ihrer Leiden in Anspruch genommen und diese dann ausdrücklich abgelehnt hat. Der Kranke muss laut Gesetzesvorschlag an einer irreversiblen Krankheit mit ungünstiger Prognose leiden oder einen klinischen Zustand aufweisen, der absolut unerträgliche physische und psychische Leiden verursacht.
Das Gesundheitspersonal ist nicht verpflichtet, an Verfahren zur Unterstützung der medizinisch unterstützten freiwilligen Selbsttötung teilzunehmen, wenn sie aus Gewissensgründen eine vorherige Erklärung abgeben, geht aus dem Gesetzentwurf hervor. Die zugelassenen öffentlichen Spitäler sind in jedem Fall verpflichtet, die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zu gewährleisten. Die Regionen sollen deren Umsetzung kontrollieren und garantieren.
Italien zählt zu den wenigen EU-Ländern, die bisher kein Sterbehilfe-Gesetz hatten. Im Februar hatte das Verfassungsgericht einen Referendumsantrag für die Legalisierung der Euthanasie für unzulässig erklärt. Das Oberste Gericht beschloss, dass die Referendumsfrage unzulässig sei, weil sie gegen das in der Verfassung verankerte Prinzip des Mindestschutzes der Schwächsten und der am stärksten gefährdeten Personen verstoße.