Gemeinschaftspraxis aus zwei Ärzten darf sich „Zentrum“ nennen
Schließen sich zwei Ärzt:innen in einer gemeinsamen Praxis zusammen, dürfen sie diese als „Zentrum“ bezeichnen. Der Gesetzgeber schreibe medizinischen Versorgungszentren keine Mindestgröße vor, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Mittwoch mit. Die Bezeichnung als Zentrum im Fall von zwei Ärzten sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht irreführend. (Az.: 6 U 4/23)