Maßnahmenvollzug-Änderungen

Kinder- und Jugendpsychiater alarmiert

Angesichts der Neuerungen im Maßnahmenvollzug, die das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz mit sich bringen wird, schlägt die österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie (ÖGKJP) Alarm. Es fehle an entsprechenden Ressourcen für das ohnehin unter starkem Druck stehende und seit Jahren nicht ausreichend ausgebaute System der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung, warnte die Gesellschaft am Freitag.

red/Agenturen

Die Gesetzesänderung bedeute für die Kinder- und Jugendpsychiatrie mit ihren derzeitigen Kapazitäten kaum bewältigbare neue Herausforderungen, hieß es in einer Presseaussendung. „Wir haben das Wissen und den Willen, diese Patientinnen und Patienten zu versorgen. Wir benötigen aber auch die Mittel, um diese Versorgung gewährleisten zu können“, gab ÖGKJP-Präsidentin Kathrin Sevecke zu bedenken. ÖGKJP-Vizepräsident Paul Plener legte ein Schäuferl nach: „Die Verschiebung von Fällen in den Bereich des Unterbringungsrechts ohne zusätzliche Ressourcen zeigt von bemerkenswerter Ignoranz gegenüber den Bedürfnissen der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung."

Scharfe Kritik übte die ÖGKJP in diesem Zusammenhang an Justizministerin Alma Zadic (Grüne). Obwohl etliche zuletzt im Maßnahmenvollzug betreute Personen zukünftig verstärkt stationäre und ambulante kinder- und jugendpsychiatrische Einrichtungen und nicht mehr forensisch-therapeutische Zentren (die bisherigen Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, Anm.) benötigen werden, habe es im Vorfeld seitens des Justizministeriums keinerlei Kontaktaufnahme mit der ÖGKJP oder mit den versorgenden kinder- und jugendpsychiatrischen Kliniken gegeben. Außerdem seien im Unterbringungsbereich nur sehr kurze, über wenige Wochen reichende Behandlungsmöglichkeiten gegeben, während im Maßnahmenvollzug eine deutlich langfristigere therapeutische und medikamentöse Behandlung gewährleistet ist.

In naher Zukunft müssen aufgrund des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes Dutzende zwangsweise Untergebrachte entlassen werden, weil die Kriterien für ihre Anhaltung weggefallen sind bzw. wegfallen. Bisher war für die Unterbringung von infolge einer psychischen Erkrankung nicht zurechnungsfähigen, aber als gefährlich eingestuften Straftätern eine mit mehr als einjähriger Haft bedrohte so genannte Anlasstat erforderlich. Nunmehr braucht es in der Regel dafür ein mit mehr als drei Jahren Haft bedrohtes Delikt. Bei jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen ist eine Einweisung überhaupt nur mehr bei einem Kapitalverbrechen mit einer Strafdrohung ab zehn Jahren möglich. Das gilt nicht nur für zukünftige Fälle, sondern auch für Personen, die derzeit angehalten sind und zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, also nicht erwachsen waren.

Laut Justizministerium steht mit Stichtag 1. September österreichweit die Entlassung von neun und in weiterer Folge von rund 50 derzeit im Maßnahmenvollzug befindlichen Personen an, die als Jugendliche oder junge Erwachsene eingewiesen wurden und die teilweise 15 Jahre oder mehr untergebracht waren. Jeder einzelne Fall werde vor dem Entlassungstermin einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt, wurde seitens des Ministeriums zuletzt versichert: „Um eine bestmögliche gesundheitliche Versorgung der Betroffenen auch nach ihrer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug zu gewährleisten, ist das Ministerium im laufenden Kontakt mit den entsprechenden Gesundheits-und Sozialeinrichtungen, Bundesländern, Anwältinnen und Anwälten sowie den Familien der Betroffenen.“ Im Hinblick darauf fordert die ÖGKJP den Ausbau der forensisch-therapeutischen Behandlung im Bereich der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung. Nur so könne die Weiterbetreuung „dieser hochsensiblen Gruppe“ (gemeint: der aus dem Maßnahmenvollzug zu Entlassenden, Anm.) adäquat geleistet werden, „ohne die ohnehin schon prekäre Versorgungssituation im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie weiter zu verschlechtern".

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Bisher war für die Unterbringung von infolge einer psychischen Erkrankung nicht zurechnungsfähigen, aber als gefährlich eingestuften Straftätern eine mit mehr als einjähriger Haft bedrohte so genannte Anlasstat erforderlich.
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