Konkret geht es um sogenannte Zytostatika - also Arzneimittelzubereitungen für die Krebstherapie, die von den Krankenhausapotheken für jeden Patienten individuell hergestellt werden. Bei ambulanter Chemotherapie gingen Kassen und Krankenhäuser früher davon aus, dass diese der Umsatzsteuer unterliegen.
2014 urteilte jedoch der Bundesfinanzhof in München, dass dies nicht der Fall ist. Daraufhin forderten die Krankenkassen von den gut 400 betroffenen Krankenhäusern Millionenbeträge zurück.
Wie nun das BSG entschied, waren die Krankenhäuser wo immer möglich verpflichtet, Umsatzsteuerbescheide anzufechten, um so letztlich die Krankenkassen zu entlassen. Dies sei für die Kliniken kostenlos und ohne Risiko gewesen. Unabhängig von der Rechtskraft des Steuerbescheides müssten die Kliniken daher den Kassen die Umsatzsteuer wieder erstatten, soweit sie für Vergütungsbestandteile aufgeschlagen wurde.
Allerdings ist dies nach den für jede Klinik aber meist nach Landesmuster abgeschlossenen Arzneimittelpreisvereinbarungen unterschiedlich. Zudem gibt es teilweise Zusatzklauseln, die einer Rückforderung entgegenstehen. Daher ist offen, in welchem Umfang die Krankenkassen Anspruch auf Rückzahlungen haben. Soweit ihre Bescheide noch nicht rechtskräftig sind, können sich die Kliniken dieses Geld zumindest teilweise vom Fiskus zurückholen.