Novelle

Gentests in der Schweiz sind jetzt neu geregelt

Das überarbeitete Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) ist in Kraft getreten. Das Gesetz regelt nun nahezu alle Gentests. Als zentrale Regeln gelten dabei bei allen Gentests, dass die betroffene Person in den Test einwilligen muss. Bei urteilsunfähigen Personen, etwa kleinen Kindern, dürfen zudem nur Gentests durchgeführt werden, die medizinisch notwendig sind, wie das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) am Donnerstag mitteilten.

red/Agenturen

Ausgewählte medizinische Gentests können künftig neben Ärzt:innen auch Zahnärzt:innen in der Zahnmedizin, Apotheker:innen in der Pharmazie und Chiropraktor:innen in der Chiropraktik anordnen – etwa zur Abklärung einer Arzneimittelunverträglichkeit. Für genetische Laboratorien im medizinischen Bereich gilt neu eine Akkreditierungspflicht.

Gentests, die keine besonders schützenswerten Informationen hervorbringen – wie zum Beispiel eine Genanalyse zur Haarfarbe oder zum Geschmacksempfinden – können direkt an Kund:innen auch über das Internet abgegeben werden.

Für die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung gelten wie bisher strenge Vorgaben. Gentests beim ungeborenen Kind dürfen nur gemacht werden, wenn sie die Gesundheit betreffen. Das Geschlecht darf nur dann abgeklärt werden, wenn es für die Diagnose einer Krankheit notwendig ist. Vor Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche dürfen die Eltern auch nicht über das Geschlecht des Kindes informiert werden.