Der bisher unbescholtene Mediziner bekannte sich nicht schuldig. Er räumte zu Prozessbeginn am 14. März 2022 ein, am Ort gewesen zu sein. Er bestritt aber den Vorfall. Das Opfer hatte erklärte, dass der Arzt damals ohne Maske in eine Gondel am Kitzsteinhorn einsteigen wollte. „Ich habe seine Ski wieder aus dem Köcher herausgetan, sie ihm in die Hand gedrückt und gesagt, er soll die Maske aufsetzen“, schilderte der 47-jährige Pinzgauer. „Er hat gemeint, es ist ein Wahnsinn, wie ich ihm da komme, und gesagt, er wird sich bei der Betriebsleitung beschweren."
Dann habe der Arzt einen Corona-Abstand eingefordert und seinen Namen wissen wollen. „Ich habe das Funkgerät von der Brust weggehoben, damit man mein Namenschild lesen kann, und habe dann einen Schlag bekommen“, sagte der Liftbedienstete.“ Der Täter sei darauf ins Freie geflüchtet und nach kurzer Diskussion mit seinen Ski davon gefahren. Er wurde später anhand der Daten aus dem Kartenlesegerät des Drehkreuzes ausgeforscht.
Der Beschuldigte hingegen beteuerte, „nichts gemacht“ zu haben. Er habe unmittelbar vor dem Einstieg in die Gondel einen Impuls erhalten und sei fast rückwärts in ein Absperrgitter gestolpert. Als er dann eine bedrohliche Gestalt wahrnahm, habe er sich zurückgezogen. Es sei aber nie dazu aufgefordert worden, eine Maske aufzusetzen und habe seine Ski stets selbst in der Hand gehalten.
Seine FFP2-Maske habe er damals in der Oberschenkeltasche gehabt und bei zwei vorangegangenen Liftfahrten hinauf auf den Gletscher auch benutzt, argumentierte der Angeklagte. Und er kritisierte, dass der Liftmitarbeiter erst am nächsten Tag mit „der Geschichte“ gekommen sei. Tatsächlich erstattete der Seilbahner erst am Folgetag Anzeige - und zwar auf ausdrückliches Anraten der Betriebsleitung hin. Die Polizei schickte ihn zum Arzt, der eine Prellung attestierte. Weil die Schmerzen nicht nachließen, wurde der 47-Jährige zunächst krankgeschrieben und später erneut untersucht - wobei ein Bruch des Brustbeins festgestellt wurde. Eine Videoaufzeichnung von der Tat gibt es nicht. Die Staatsanwaltschaft hatte den Zahnarzt wegen schwerer Körperverletzung angeklagt. Weil aber für das Gericht nicht nachweisbar war, ob durch den Schlag ein Bruch oder eine Prellung entstanden war, lautete das Urteil im Zweifel auf „einfache“ Körperverletzung.