Eine Ausnahme gibt es nur für Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Rechtsvertreter, die zur Wahrung von Parteienrechten die Ärztekammer aufsuchen, wobei in diesem Fall die 3G-Regelung (genesen, getestet, geimpft) einzuhalten ist. Eine entsprechende Registrierung im Eingangsbereich ist erforderlich.
Die entsprechenden Kontrollen am Eingang (E-Impfpass, Lichtbildausweis) werden durch einen Mitarbeiter einer Security-Firma durchgeführt. Kammerfremde Personen müssen zudem aus Sicherheitsgründen den Grund ihres Besuchs mitteilen.
Besondere Verantwortung
In allen öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten (Stiegenhaus, Gänge, Veranstaltungszentrum, Sanitärräumlichkeiten, Sozialräume etc.) besteht für alle Besucher des Hauses FFP-2-Maskenpflicht. Für ungeimpfte Personen entsprechend der Ausnahmeregelung gilt dies auch in allen weiteren Räumlichkeiten, insbesondere in allen Büroräumlichkeiten.
„Der Ärztekammer kommt bei der Verantwortung hinsichtlich geeigneter Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen in der Corona-Pandemie eine besondere Bedeutung zu“, erklärt Ärztekammerpräsident Thomas Szekeres die über die Vorgaben der Regierung hinausgehenden Maßnahmen in den Räumen der Ärztekammer. Damit solle ein bestmöglicher Schutz aller Mitarbeiter und Besucher des Hauses gewährleistet werden.