Deutschland

Arzt hat keinen Anspruch auf Medikamente zur Selbsttötung für Patient:innen

Ein Arzt hat keinen Anspruch auf Medikamente zur Selbsttötung für schwerkranke Patient:innen. Wie das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Mittwoch mitteilte, wies das Gericht einen entsprechenden Antrag per Eilbeschluss am Dienstag ab. Nachdem eine Bundesbehörde den Antrag des Arztes abgelehnt hatte, klagte der Mediziner ohne Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Köln. Nach seiner Beschwerde bestätigte das OVG die vorinstanzliche Entscheidung nun.

red/Agenturen

Der Kläger ist den Angaben zufolge Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg. Er beantragte beim deutschen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn die Erlaubnis, das Schlafmittel Natrium-Pentobarbital aus der Schweiz einzuführen. Das Mittel sollte demnach an sterbewillige Patient:innen zur Selbsttötung abgegeben werden. In Deutschland ist das Mittel über Apotheken nicht beziehbar.

Das deutsche Bundesinstitut lehnte den Antrag des Arztes jedoch ab. Das OVG bestätigte die vorangegangene Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts mit seinem Beschluss. Zur Begründung hieß es, Ärzte seien nicht berechtigt, ihren Patient:innen Betäubungsmittel zur freien Verfügung zu überlassen. Demnach darf ein Arzt Betäubungsmittel nur „verschreiben, verabreichen oder ihren Patient:innen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen“. Patient:innen dürften in diesen Fällen jedoch keine eigene Verfügungsgewalt über das Medikament erlangen.

Zwar könne ein Patient:innen aufgrund einer ärztlichen Verschreibung Betäubungsmittel zur freien Verfügung erhalten, führte das Gericht weiter aus. Die Abgabe eines verschriebenen Betäubungsmittels sei jedoch allein Apotheken vorbehalten. Hintergrund sei die Verhinderung von Missbrauch. Der Beschluss ist unanfechtbar.