Eine wohnortnahe Gesundheitsversorgung auch an Wochenenden, Feiertagen und anderen Randzeiten müsse im Interesse der Allgemeinheit gewährleistet sein und könne nicht dadurch gefährdet werden, dass die Dienste auf Freiwilligkeit beruhen, argumentierte Doskozil, der in dieser Hinsicht die Ärztekammer in der Pflicht sah. „Dass die Ärztekammer so grundlegende Fragen selbst regeln kann, ist ein unhaltbarer Zustand“, betonte er. Der VfGH hielt aber fest, dass die Frage, ob es einen Ärztenotdienst gibt, ohnehin Sache des Gesetzgebers und nicht der Ärztekammer sei.
Die Kammer sei nach dem Ärztegesetz dafür zuständig, einen Not- und Bereitschaftsdienst „einzurichten“. Darunter sei die organisatorische Gestaltung des Dienstes zu verstehen. Ob es einen solchen überhaupt gibt, sei per Gesetz oder durch einen Vertrag zwischen Ärztekammer und Krankenversicherungsträgern zu regeln.
Man gehe wie die Landesregierung davon aus, „dass es keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Ärztekammern sein kann, die allgemeinmedizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen“, hielt der VfGH fest. Die angefochtenen Bestimmungen des Ärztegesetzes würden aber nur die „innere“ Organisation der Ärzteschaft betreffen und nicht den Anspruch der Bevölkerung auf medizinische Versorgung. Der Antrag werde deshalb als unbegründet abgewiesen.