Verfassungswidrig

Kostenübernahme für Pflegeheim: VfGH hob NÖ Regelung auf

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Regelung über den Anspruch auf Kostenübernahme bei stationärer Pflege nach dem niederösterreichischen Sozialhilfegesetz als verfassungswidrig aufgehoben. Anlass war die Beschwerde einer Tirolerin.

red/Agenturen

Das Sozialhilfegesetz sieht vor, dass solche Kosten vom Land nur dann übernommen werden, wenn der Hilfesuchende entweder vor Aufnahme in ein Pflegeheim seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte (§ 12 Abs. 2) oder, wenn das nicht der Fall war, zumindest seit sechs Monaten die Heimkosten aus eigenem Einkommen und Pflegegeld vollständig selbst getragen hat (§ 12 Abs. 3). „Zwar liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des zuständigen Landesgesetzgebers, die Gewährung von Sozialleistungen an den Hauptwohnsitz (oder Aufenthalt) im jeweiligen Land zu knüpfen. Es verstößt jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz, Personen, die erst mit der Aufnahme in ein Pflegeheim den Hauptwohnsitz in Niederösterreich begründen, ausnahmslos von der Hilfe bei stationärer Pflege auszuschließen“, hielt der VfGH in seinem Erkenntnis fest.

Eine derartige Regelung erlaube es nämlich nicht, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, „etwa dass eine stationäre Pflege in Niederösterreich nötig sein kann, um das Privat- und Familienleben aufrecht zu erhalten. Die nun aufgehobene Regelung war auch nicht geeignet und erforderlich, um die Versorgung der im Land bereits wohnhaften Bevölkerung mit Pflegeleistungen sicherzustellen“, so das Höchstgericht. Eine Tirolerin war nach einem Schlaganfall in ein Pflegeheim in Niederösterreich überstellt worden. Ihr Antrag auf Kostenübernahme wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und in der Folge vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen. Daraufhin brachte die Frau Beschwerde ein.

„Die Wortfolge 'vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung' in § 12 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), LGBl. für Niederösterreich Nr. 9200-0, idF LGBl. für Niederösterreich Nr. 1/2022, sowie § 12 Abs. 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), LGBl. für Niederösterreich Nr. 9200-0, idF LGBl. für Niederösterreich Nr. 40/2018 werden als verfassungswidrig aufgehoben“, so das Erkenntnis. „Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Die Landeshauptfrau von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.“

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